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Grundlagen & Technik Redaktion gps-tracker-ratgeber.de · Stand

Ortung im Betrieb: GPS-Tracker, Arbeitszeit und Beschäftigte

Inhalt 6 Abschnitte

Ein GPS-Tracker kann Fahrzeuge oder Geräte im Betrieb orten. Wird er einer Person zugeordnet, etwa dem Fahrer, sind die Standortdaten personenbezogen, und es gelten Regeln, die vor dem Einsatz geklärt sein müssen. Für die Erfassung von Arbeitszeit ist ein Tracker nicht der übliche Weg. Diese Seite erklärt, was Ortung im Betrieb leisten kann, wo ihre Grenzen liegen und welche Voraussetzungen dazugehören.

Arbeitszeiterfassung und Ortung sind zweierlei

Die Zeiterfassung hält fest, wann jemand zu arbeiten beginnt und aufhört. Ein Tracker meldet dagegen, wo sich ein Gerät oder Fahrzeug befindet. Beides lässt sich verbinden, etwa wenn ein Außendienstfahrzeug Einsatzzeiten dokumentiert. Zeiterfassungs-Apps arbeiten häufig mit dem Standort des Smartphones und sind keine GPS-Tracker im Sinne dieses Portals. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob Standortdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden können.

Die rechtlichen Eckpunkte

  • Personenbezug: Standortdaten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO personenbezogene Daten, wenn sie einer Person zugeordnet werden können. Das ist bei einem Dienstwagen mit festem Fahrer schnell der Fall.
  • Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung braucht nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage, etwa eine Einwilligung, einen Vertrag oder ein berechtigtes Interesse.
  • Betriebsrat: Wo es einen Betriebsrat gibt, bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Einrichtungen mit, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
  • Einwilligung von Beschäftigten: Für die Freiwilligkeit ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen. Eine Einwilligung muss darüber hinaus informiert, nachweisbar und jederzeit widerrufbar sein (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO). Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „alle zugestimmt haben“.
  • Bewegungsprofile: Der Bundesgerichtshof hat 2013 zu GPS-Empfängern an Fahrzeugen überwachter Personen entschieden, dass eine Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen nur in engen Ausnahmefällen besteht (1 StR 32/13, zum früheren BDSG).

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie den konkreten Einsatz fachkundig prüfen.

Keine verdeckte Ortung, keine Abhörfunktion

Beschäftigte müssen wissen, dass und wie geortet wird. Ortung ohne ihr Wissen ist kein Thema dieses Portals und auch keine Lösung für Vertrauensprobleme. Geräte mit Abhör- oder Mikrofonfunktion, die sich aus der Ferne aktivieren lässt, sind nach Angabe der Bundesnetzagentur in Deutschland verboten. Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort aufnimmt oder abhört, macht sich nach § 201 StGB strafbar.

Wie ein verträglicher Einsatz aussieht

  1. Legen Sie den Zweck fest, etwa Einsatzplanung, Wiederauffinden bei Diebstahl oder Nachweis von Lieferzeiten. „Kontrolle“ allein ist kein klarer Zweck.
  2. Binden Sie den Betriebsrat frühzeitig ein und halten Sie die Regeln schriftlich fest.
  3. Informieren Sie die Beschäftigten vorab: was erfasst wird, wann, wer Zugriff hat und wie lange die Daten gespeichert bleiben.
  4. Erfassen Sie möglichst wenig. Es genügt oft, nur während der Arbeitszeit zu orten und Privatfahrten auszunehmen.
  5. Prüfen Sie, ob ein milderes Mittel genügt, etwa die Ortung des Fahrzeugs nur im Diebstahlfall oder die Erfassung der Zeiten ohne Standort.

Weiterführende Seiten

Die Rechtsgrundlagen im Überblick finden Sie im Guide zu Datenschutz und Recht und in GPS-Tracker und Datenschutz. Zur Technik im Fuhrpark lesen Sie den Guide zu Fahrzeugen und Flotten.

Häufige Fragen zu Ortung und Arbeitszeit

Darf ich Beschäftigte per GPS-Tracker orten?

Das hängt vom Einzelfall ab. Sie brauchen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, müssen die Beschäftigten informieren und, wo vorhanden, den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligen. Lassen Sie den Einsatz fachkundig prüfen.

Reicht die Zustimmung der Beschäftigten aus?

Nicht ohne Weiteres. Bei der Freiwilligkeit einer Einwilligung ist die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG). Die Einwilligung muss außerdem informiert und widerrufbar sein.

Ist ein Tracker eine Zeiterfassung?

Nein. Ein Tracker zeigt, wo ein Fahrzeug oder Gerät ist. Arbeitsbeginn und Arbeitsende erfasst er nicht von sich aus. Zeiterfassungssysteme sind eine andere Geräte- und Softwareklasse.

Darf ein Dienstwagen auch privat geortet werden?

Das sollten Sie vermeiden. Wenn Privatfahrten erlaubt sind, nehmen Sie sie von der Ortung aus, etwa über einen Schalter am Fahrzeug, und regeln Sie das vorab. Zu Bewegungsprofilen hat der BGH enge Grenzen gesetzt.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Mehr dazu

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