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DSGVO & Einwilligung Redaktion gps-tracker-ratgeber.de · Stand

GPS-Tracker und Datenschutz: Standortdaten, Einwilligung, Betrieb

Inhalt 8 Abschnitte

Ein GPS-Tracker erzeugt Standortdaten, und Standortdaten sind schnell personenbezogene Daten. Damit gilt das Datenschutzrecht, sobald ein Tracker einer Person zugeordnet werden kann. Diese Seite ordnet die wichtigsten Regeln für Privatpersonen, Eltern und Betriebe ein. Sie bewertet keinen Einzelfall und ersetzt keine Rechtsberatung.

Wann Standortdaten personenbezogen sind

Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind Standortdaten personenbezogene Daten, wenn sie einer Person zugeordnet werden können. Das ist der Fall, wenn ein Tracker am Kind, am Dienstwagen eines bestimmten Fahrers oder in der Tasche eines Angehörigen steckt. Ein Tracker am Fahrrad im Keller ist dagegen zunächst nur ein Gegenstandsortungsgerät. Sobald aber der Bewegungsverlauf Rückschlüsse auf eine Person erlaubt, beginnt der Personenbezug.

Rechtsgrundlage und Einwilligung

Wer personenbezogene Daten verarbeitet, braucht nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage, etwa eine Einwilligung, einen Vertrag oder ein berechtigtes Interesse. Die Einwilligung hat Voraussetzungen: Sie muss freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich sein, nachweisbar sein und lässt sich jederzeit widerrufen (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 1 und 3 DSGVO). Eine Person, die nicht ablehnen kann, ohne Nachteile zu befürchten, willigt nicht freiwillig ein.

Private und familiäre Nutzung

Die DSGVO gilt nicht, wenn eine natürliche Person Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Das sagt jedoch nichts darüber, ob die Ortung einer anderen Person zulässig ist. Wer jemanden orten will, sollte offen fragen und ein Nein akzeptieren. Tipps zur verdeckten Ortung gibt dieses Portal nicht.

Kinder

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz rät Eltern, kritisch zu prüfen, ob Bewegungsverlauf und Live-Ortung nötig sind, weil beides tief in die Privatsphäre des Kindes eingreift. Sprechen Sie mit dem Kind darüber. Nach Angabe der Bundesnetzagentur sind GPS-Tracker mit aus der Ferne aktivierbarer Abhörfunktion in Deutschland unzulässig, und Kinderuhren mit Abhörfunktion stuft sie als verbotene Telekommunikationsanlagen nach § 8 Abs. 1 TDDDG ein. Die Ortungsfunktion nennt die Behörde unter den zulässigen Funktionen. Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort aufnimmt oder mit einem Abhörgerät abhört, macht sich nach § 201 StGB strafbar. Mehr dazu im Guide GPS-Tracker für Personen und Kinder.

Beschäftigte

Im Betrieb kommt eine zweite Ebene dazu. Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mit, wenn technische Einrichtungen dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Bei einer Einwilligung von Beschäftigten ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG für die Freiwilligkeit die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen. Die Freiwilligkeit ist dort also besonders sorgfältig zu prüfen. Beschäftigte müssen außerdem wissen, dass und wie geortet wird. Einzelheiten finden Sie unter Ortung im Betrieb und Arbeitszeit.

Fremde Fahrzeuge und Bewegungsprofile

Ein Tracker darf nicht an fremdem Eigentum angebracht werden, um andere zu verfolgen. Wer nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten unberechtigt gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht verarbeitet, kann sich nach § 42 Abs. 2 und 3 BDSG strafbar machen (Antragsdelikt). Der Bundesgerichtshof hat 2013 zu GPS-Empfängern an Fahrzeugen überwachter Personen entschieden, dass eine Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen nur in engen Ausnahmefällen besteht (1 StR 32/13, zum früheren BDSG).

Getarnte Telekommunikationsanlagen, die zum unbemerkten Abhören oder Bildaufnehmen geeignet und bestimmt sind, dürfen nach § 8 Abs. 1 und 2 TDDDG weder besessen noch eingeführt werden. Wer wissen möchte, ob ihm selbst ein fremder Tracker untergeschoben wurde, findet Hinweise unter Fremde Tracker erkennen.

Was Sie als Nutzer tun können

  • Klären Sie vor dem Kauf, wer geortet werden soll und ob diese Person einverstanden ist.
  • Lesen Sie die Datenschutzhinweise des Anbieters: Welche Daten werden gespeichert, wie lange und wer hat Zugriff?
  • Nutzen Sie nur die Funktionen, die Sie brauchen, und löschen Sie Verläufe, die Sie nicht mehr benötigen.
  • Entfernen Sie bei Weitergabe oder Verkauf das Gerät aus Ihrem Konto.
  • Holen Sie in Zweifelsfällen fachkundigen Rat ein, vor allem im Betrieb.

Eine Übersicht über alle Rechtsfragen bietet der Guide zu Datenschutz und Recht.

Häufige Fragen zu GPS-Trackern und Datenschutz

Sind Standortdaten eines Trackers personenbezogene Daten?

Ja, wenn sie einer Person zugeordnet werden können (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Das ist etwa bei einem Tracker am Kind oder am Dienstwagen eines bestimmten Fahrers der Fall.

Wann ist eine Einwilligung wirksam?

Sie muss freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich sein, sich nachweisen lassen und jederzeit widerrufbar sein (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO).

Gilt die DSGVO auch, wenn ich mein Kind orte?

Die DSGVO gilt nicht für Daten, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 lit. c). Das beantwortet aber nicht, ob und wie weit die Ortung angemessen ist. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz rät Eltern, das kritisch zu prüfen.

Was ist bei Beschäftigten zu beachten?

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen. Bei einer Einwilligung ist die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis für die Freiwilligkeit zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG). Beschäftigte sollten vorab informiert werden.

Darf ich einen Tracker an ein fremdes Fahrzeug montieren?

Dazu gibt das Portal keine Anleitung. Der BGH hat zu GPS-Empfängern an Fahrzeugen überwachter Personen entschieden, dass Bewegungsprofile nur in engen Ausnahmefällen zulässig sind (1 StR 32/13). Holen Sie rechtlichen Rat ein.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Mehr dazu

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